Kaufvertrag für ein Fahrzeug
Zur besseren Lesbarkeit wird die männliche Schreibform verwendet; sie gilt für alle Geschlechter.Der Verkäufer ist rechtmässiger Eigentümer des Fahrzeugs: janein
Bei laufendem Leasing oder Finanzierung bitte vor der Übergabe klären (siehe Ziffer 2).
Unfallfrei: janein
Zusätzliche Ausrüstung · Unfallschäden · bekannte Mängel
Bekannte Schäden bitte konkret beschreiben — siehe Ziffer 2.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen sind nur mit beidseitiger schriftlicher Bestätigung gültig. Die Vertragsbestimmungen auf Seite 2 sind Bestandteil dieses Vertrages.
1. Fahrzeugangaben
Die Angaben zum Fahrzeug beruhen auf den Unterlagen und den Auskünften des Verkäufers. Technische Daten und Verbrauchsangaben verstehen sich als Richtwerte.
2. Zusicherungen des Verkäufers
Der Verkäufer sichert zu, zur Veräusserung berechtigt und das Fahrzeug frei von Rechten Dritter zu sein. Er bestätigt, dass der angegebene Kilometerstand dem tatsächlichen Stand entspricht und ihm keine über die oben genannten hinausgehenden Unfallschäden oder Mängel bekannt sind. Die Angabe „unfallfrei“ gilt als zugesicherte Eigenschaft; fehlt sie, ist das Fahrzeug unabhängig von der Schwere des Mangels mangelhaft (Art. 197 OR). Bekannte Schäden sind deshalb oben konkret aufzuführen. Besteht ein Leasing oder eine Finanzierung, ist die Ablösung vor der Übergabe zu regeln. Bei einem Kauf auf Rechnung kann ein Eigentumsvorbehalt nach Art. 715 ZGB eingetragen werden.
3. Gewährleistung
Jede Gewährleistung wird wegbedungen; Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen.
Zwei Jahre Gewährleistung gemäss Art. 210 OR.
Andere Vereinbarung.
4. Übergabe des Fahrzeugs
Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Übergeben werden Fahrzeugausweis, alle vorhandenen Schlüssel sowie Service- und Garantieunterlagen. Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe des Fahrzeugs und der Unterzeichnung dieses Vertrages auf den Käufer über.
5. Zahlung
Bar bei der ÜbergabeBanküberweisungAndere
6. Abmeldung und Kontrollschilder
Die Abmeldung beim Strassenverkehrsamt übernimmt: der Verkäuferder Käufer
Die Kontrollschilder verbleiben beim Verkäufer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7. Weitere Abmachungen
8. Anwendbares Recht
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR). Es gilt schweizerisches Recht.
Der Verkäufer bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben.
Der Käufer anerkennt mit seiner Unterschrift die vorstehenden Vertragsbestimmungen.
Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar. Diese Vorlage dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.